Daten- und Aktenvernichtung ist Vertrauenssache

ROHPROG - idealer Partner für Datensicherheit in Österreich

Ihre Anfrage zur Daten- & Aktenvernichtung

Angaben zu Ihrer Anfrage

Diese freiwilligen Informationen helfen uns, ein passendes Angebot für Sie zu erstellen.

Wie dürfen wir Sie kontaktieren?

Ihre Kontaktdaten

Mit Absenden dieser Anfrage akzeptieren Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Sichere Aktenvernichtung
für ganz Österreich

Ihre Anfrage zur Daten- & Aktenvernichtung

Wie dürfen wir Sie kontaktieren?

Ihre Kontaktdaten

Mit Absenden dieser Anfrage akzeptieren Sie unsere Datenschutzbestimmungen.
Aktenvernichtung mit ROHPROG ge­mäß DSGVO, ÖNORM S 2109 und DIN 66399.

DSGVO

Wir ent­sor­gen Ihre Ak­ten und Da­ten ge­mäß DSGVO, ÖNORM S 2109 und DIN 66399.

Zertifiziert

ROHPROG ist zer­ti­fi­zier­ter Ent­sor­gungs­fach­be­trieb und zer­ti­fi­ziert nach DIN EN ISO 9001 (Qua­li­täts­ma­nage­ment) und DIN EN ISO 14 001 2015 (Um­welt­ma­nage­ment)

Erfahrung

ROHPROG ist seit 1924 im Ent­sor­gungs­ge­schäft und be­treibt seit mehr als 40 Jah­ren Ak­ten­ver­nich­tung.

Ihr persönlicher Entsorgungsberater

Ivan Vukoja Rohprog Österreich in Graz

Ivan Vukoja
Vertrieb
Telefon: +43 (0)316-674117-20
E-Mail : i.vukoja@rohprog.at

Bei uns finden Unternehmen und Private bedarfsgerechte Lösungen für datenschutzkonforme Vernichtung und Entsorgung ihrer Akten und Daten: den klassischen Abholservice, Archivräumung und fortlaufende Entsorgung von Akten.

  • ROHPROG ist zuverlässiger Partner für Unternehmen, Gewerbe, Handwerk, öffentliche Einrichtungen und Privathaushalte
  • Bundesweite Aktenvernichtung
  • Datenvernichtung gemäß DSGVO, ÖNORM S 2109 und DIN 66399
  • Ein zentraler Ansprechpartner
  • Einfache Terminkoordination
  • Ideal für Großmengen
  • Aktenvernichtung im geschlossenen System
  • Aktenvernichtung vor Ort
  • Hohe Servicequalität
  • Qualifiziertes Personal
  • Alle gängigen Behälter und Containertypen im Einsatz

Sicherheitsbehälter für Ihre Aktenvernichtung

Für Ihre Aktenvernichtung erhalten Sie zu jeder Leistung die passenden Sicherheitsbehälter, um Ihre Akten und Dokumente sicher sammeln und transportieren zu können.

Die Nutzung der Behälter ist erforderlich, um den Schutz Ihrer Daten zu garantieren. Auch für Kleinstmengen sind Sicherheitsbehälter verpflichtend!

Die Datentonnen sind extrem stabil und verfügen über einen sicheren Verschlussmechanismus. Alle Datentonnen sind einfach über einen Einwurfschlitz befüllbar. Eingeworfene Unterlagen können nicht aus den Behältern entnommen werden, ohne den Sicherheitsbehälter mit einem Schlüssel zu entsperren.

Um die Behälter schnell und einfach mit ganzen Aktenordnern zu befüllen, kann man die Datentonne mit geöffnetem Deckel befüllen. Gerade bei großen Mengen ist dies hilfreich und spart Zeit.

Sicherheitsbehälter für  Aktenvernichtung

Entsorgung für Gewerbe, Industrie und Handwerk in Österreich

Gewerbeabfall, Altpapier und Aktenvernichtung mit nur einem Partner

Entsorgung für Gewerbe, Industrie und Handwerk in Österreich

Ein Partner für Gewerbeabfall, Altpapier und Aktenvernichtung

ROHPROG – ein Aktenvernichter für ganz Österreich

Große Konzerne, mittelständische Unternehmen, Kleingewerbe oder Privathaushalt – sie alle benötigen eine Lösung, um Aktenordner, lose Unterlagen und andere sensible Daten sicher zu entsorgen.

Aber wie kann man alte Akten und Papiere am besten entsorgen?
In Österreich am besten mit der ROHPROG, Ihrem zertifizierten Servicepartner für bundesweite, datenschutzkonforme und umweltgerechte Aktenvernichtung.

Wir bieten Datenvernichtung für jeden Bedarf, um den unterschiedlichen Ansprüchen unserer Kunden an Datensicherheit und Service gerecht werden.

Absolute Priorität hat für uns immer der Schutz Ihrer Daten. Deswegen sorgen wir für konsequente Umsetzung aller relevanten technischen und organisatorischen Maßnahmen der DSGVO, ÖNORM S 2109 und DIN 66399.

ROHPROG – ein Aktenvernichter für ganz Österreich

Datenschutz durch professionelle Datenvernichtung

Mit einer professionellen Aktenvernichtung erfüllen Sie gesetzliche Vorgaben an den Datenschutz und beugen kriminellen Machenschaften wie Daten- und Identitätsdiebstahl vor.

Unternehmen und andere Institutionen, die personenbezogenen Daten sammeln, sind durch die DSGVO verpflichtet, diese vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch zu schützen. Mit geeigneten technischen Anlagen kann man die Aktenvernichtung auch in Eigenregie erledigen, aber diese Anlagen sind teuer in Anschaffung und Betrieb.

Für maximale Datensicherheit bei vergleichsweise geringen Kosten sind Sie gut beraten, Ihre Aktenvernichtung einem erfahrenen Dienstleister anzuvertrauen.

Datenschutz durch professionelle Datenvernichtung

Archivräumung und Akten in großen Mengen

Wir räumen Archive und entsorgen Großmengen für ein breites Kundenspektrum, zu denen Unternehmen aller Größen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Laboratorien, Steuerberater, Kanzleien, Ämter und andere öffentliche Einrichtungen gehören.

Aufgrund der Kapazitäten, die unsere Spezialanlagen bewältigen können, sind wir in der Lage, Aufträge jeglicher Größenordnung zu übernehmen.

Ob Ihr Auftrag kleine oder große Tonnagen umfasst, Sie können sich darauf verlassen, dass wir Ihre Daten sicher vernichten – optimaler Datenschutz und beste Dienstleistung bei geringen Kosten.

Klein
Archivräumung und Akten in großen Mengen

Festplattenvernichtung und Entsorgung digitaler Datenträger

Ungenutzte digitale Datenträger wie Festplatten, USB-Sticks oder CDs fallen im Büro-Alltag nicht so sehr ins Auge wie Aktenordner, die Regale oder Archivräume füllen können. Sie „verschwinden“ gerne in Schreibtischen oder im Keller, wenn sie nicht mehr genutzt werden – und dann vergisst man sie.

Das stellt ein Problem dar, denn diese Datenträger enthalten große Datenmengen – oftmals ungeschützt!

Die Vernichtung digitaler Datenträger ist in Hinsicht auf die vorgeschriebenen Datenschutzmaßnahmen vergleichbar mit der Aktenvernichtung, denn im Sinne der DSGVO ist es unerheblich, auf welchen Medium personenbezogene Daten gespeichert sind.

Deswegen ist die Festplattenvernichtung genauso wichtig wie Aktenvernichtung.

Festplattenvernichtung und Entsorgung digitaler Datenträger

Ablauf einer Aktenvernichtung

Ablauf einer Aktenvernichtung:Abholung der Behälter

Abholung

Wir holen Ihre Alt­akten ter­min­ge­recht und un­kom­pli­ziert bei Ihnen ab. Samm­lung und Trans­port der Akten er­folgen in spe­zi­ellen Si­cher­heits­be­häl­tern.

Ablauf einer Aktenvernichtung: Transport der Akten

Transport

Die ge­samm­elten Si­cher­heits­be­häl­ter wer­den in spe­zi­ellen Lkw trans­por­tiert und erst im Si­cher­heits­be­reich des Un­ter­neh­mens wie­der ge­öff­net.

Ablauf einer Aktenvernichtung: Vernichtung der Akten

Datenvernichtung

Un­mit­tel­bar nach Öff­nung der Be­häl­ter wer­den die im Si­cher­heits­be­reich ge­schred­dert und ab­schlie­ßend zu Bal­len ver­presst.

Ablauf einer Aktenvernichtung: Zertifikat zum Abschluss der Aktenvernichtung

Zertifikat

Zum Ab­schluss des Auf­trags er­hal­ten Sie ein Zer­ti­fi­kat, mit dem wir Ihnen die da­ten­schutz­kon­forme Ver­nich­tung Ihrer Da­ten be­le­gen.

Aufbewahrungsfristen für Dokumente und digitale Daten

Aktenvernichtung ist mehr als nur das Aufräumen eines beliebigen vollen Regals im Büro oder zufällig 100 Akten aus dem Aktenarchiv ins Altpapier werfen. Für Dokumente und digitale Daten gibt es wichtige Regeln, die zu beachten sind – dazu gehören die Aufbewahrungsfristen.

Kurz gesagt: Die gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) regeln, wie lange bestimmte Dokumente aufbewahrt werden müssen.

Erst wenn diese Fristen abgelaufen sind, können oder müssen die Unterlagen sicher vernichtet werden.

Idealerweise geschieht dies im Rahmen einer professionellen und sicheren Aktenvernichtung, da viele Unterlagen entweder sensible Unternehmensdaten oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Vorgaben der DSGVO vernichtet werden müssen.

Aufbewahrungsfristen für Dokumente und digitale Daten

Gesetzliche Grundlagen

Bundesabgabenordnung (BAO):

Die Bundesabgabenordnung schreibt vor, dass Bücher und Aufzeichnungen, Belege sowie für die Abgabenerhebung bedeutsame Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen im Original für sieben Jahre aufzubewahren sind (siehe: §§ 131, 132 Bundesabgabenordnung)

Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Unterlagen, die für anhängige Verfahren von Bedeutung sind, müssen darüber hinaus aufbewahrt werden​.

Unternehmensgesetzbuch (UGB):

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt Lageberichten, Konzernabschlüsse und empfangene Geschäftsbriefe sowie Abschriften abgesandter Geschäftsbriefe ebenfalls für sieben Jahre aufzubewahren​ (siehe: § 379 Unternehmensgesetzbuch).

Durch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften stellt man sicher, dass alle relevanten Dokumente während der erforderlichen Aufbewahrungszeit verfügbar sind und anschließend sicher und datenschutzkonform entsorgt werden können.

Tabelle Aufbewahrungsfristen in Österreich

Dokumententyp Aufbewahrungs­frist
Dienstzeugnisse 30 Jahre
Entgelt­forder­ungen, Vor­schüsse und sons­tige An­sprüche aus dem Dienst­verhält­nis 3 Jahre
Schadenersatz­ansprüche bei leichter Fahr­lässig­keit 6 Monate
Abfertigungs­ansprüche und Betriebs­pensionen nach Betriebs­übergang 5 Jahre
Verjährung von Sozial­versicherungs­beiträgen 3 bzw. 5 Jahre
Schadenersatzansprüche bei Vor­satz oder grober Fahr­lässigkeit 3 Jahre
Verfall von Ersatz­ansprüchen aus vor­zeitiger Beendi­gung des Arbeits­verhältnisses 6 Monate
Aufzeichnungen über Über­lassung von Arbeits­kräften 5 Jahre
Ansprüche wegen dis­kriminierender Schlechter­stellung 3 Jahre
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeits­unfälle 5 Jahre
Dokumententyp Aufbewahrungs­frist
Geld­wä­sche­be­stim­mun­gen nach § 365y GewO 5 Jahre
Kor­res­pon­denz und Ge­schäfts­bücher von Aus­kunft­eien nach § 152 GewO 7 Jahre
Geld­wä­sche­be­stim­mun­gen nach § 51 BiBuG mindestens 5 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach der All­ge­mei­nen Strah­len­schutz­ver­ord­nung (AllgStrSchV) 7 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 46 Arz­nei­mit­tel­gesetz (AMG) 15 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 15 Abs. 1 Arz­nei­mit­tel­be­triebs­ordnung (AMBO) 5 Jahre
Auf­be­wah­rung char­gen­be­zo­ge­ner Un­ter­la­gen nach § 15 Abs. 9 Arz­nei­mit­tel­be­triebs­ordnung (AMBO) 15 Jahre
Vor­mer­kungen von Er­zeu­gern und Arz­nei­mit­tel­groß­händ­lern nach § 8 Sucht­gift­ver­ordnung 3 Jahre
Auf­be­wah­rung der Un­ter­la­gen nach Art 3 und 4 der EU-Ver­ord­nung 111/2005 für die Über­wa­chung des Han­dels mit Dro­gen­aus­gangs­stof­fen 3 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 98 VAG 7 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach § 21 In­vest­ment­fonds­gesetz (InvFG) mind. 5 Jahre (auf An­ord­nung der FMA im Ein­zel­fall auch länger)
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 18 Zah­lungs­dienst­e­gesetz (ZaDiG) mind. 5 Jahre
Ab­fall­auf­zeich­nun­gen gem. § 17 AWG iVm § 3 Ab­fall­nach­weis­ver­ordnung (ANV) 7 Jahre
Auf­be­wah­rung von Be­gleit­scheinen iSd § 18 Abs 1 AWG 2002 iVm § 8 Ab­fall­nach­weis­ver­ordnung 7 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach Art 36 der EU-Ver­ord­nung 1907/2006 (REACH-Ver­ord­nung) mind. 10 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 43 Abs. 1 Che­mi­ka­lien­gesetz (ChemG) 7 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach Art 8 der EU-Ver­ord­nung 98/2013 über die Ver­mark­tung und Ver­wen­dung von Aus­gangs­stof­fen für Ex­plo­siv­stof­fe 5 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 7 Gift­ver­ordnung 7 Jahre
Auf­zeich­nun­gen der Er­zeu­ger und Arz­nei­mit­tel­groß­händ­ler über psy­cho­tro­pe Stoffe nach § 8 Psy­cho­tro­pen­ver­ordnung 3 Jahre
I­den­ti­fi­zie­rungs­pflicht in­ner­halb der Lie­fer­kette nach Art 7 EU-Ko­smetik­ver­ordnung 1223/2009 3 Jahre
Pro­dukt­in­for­ma­tions­datei nach Art 11 EU-Ko­smetik­ver­ordnung 1223/2009 10 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach § 11 Abs. 3 Pflan­zen­schutz­mittel­gesetz 5 Jahre
Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach § 2 Abs. 6 Düng­emittel­ver­ordnung 2 Jahre
Auf­be­wah­rung bzgl. Am­mo­ni­um­ni­trat­dünger nach Art 26 Abs. 3 EU-Düng­emittel-Ver­ord­nung so­lange der Markt mit dem Düng­emittel be­lie­fert wird, und für wei­tere 2 Jahre, nach­dem der Her­stel­ler es vom Markt ge­nom­men hat
Auf­be­wah­rung ärzt­licher Auf­zeich­nungen und Do­ku­men­ta­tionen gem. § 51 Abs. 3 ÄrzteG 10 Jahre
Auf­be­wah­rung von Kran­ken­ge­schich­ten in Kran­ken­an­stalten gem. § 10 Abs. 1 Z 3 KaKuG 30 Jahre; Röntgen­bil­der, Vi­deo­auf­nah­men und an­dere Be­stand­teile von Kran­ken­ge­schich­ten, deren Be­weis­kraft nicht 30 Jahre hin­durch ge­ge­ben ist, sowie bei am­bulanten Be­hand­lungen: 10 Jahre
Auf­be­wah­rung im Zu­sammen­hang mit me­di­zi­nisch un­ter­stütz­ter Fort­pflan­zung gem. § 18 Fort­pflan­zungs­me­di­zin­gesetz (FMedG) 30 Jahre
Do­ku­men­ta­tionen im Zu­sammen­hang mit Ge­we­be­ent­nah­men gem. §§ 5, 16 Ge­we­be­si­cher­heits­gesetz (GSG) mind. 10 Jahre; Teile, die für eine lü­cken­lose Rück­ver­folg­bar­keit un­er­läss­lich sind: 30 Jahre
Do­ku­men­ta­tion bei Or­gan­ent­nah­men und –trans­plan­ta­tionen gem. §§ 3e, 3f KaKuG 30 Jahre
Do­ku­men­ta­tion von Ein­gän­gen, Ab­gän­gen und An­wen­dungen von Blut oder Blut­be­ständen im Rahmen des Blut­depots gem. § 8f KaKuG 30 Jahre
Be­hand­lungs­do­ku­men­ta­tion von me­di­zi­nischen Mas­seuren und Heil­mas­seuren nach § 3 MMHmG 10 Jahre
Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten nach der Ver­ord­nung über die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung von Me­di­zin­pro­duk­ten 5 bzw. 15 Jahre
Im­plan­tat­register von Me­di­zin­pro­duk­te­be­trei­bern nach § 10 Me­di­zin­pro­duk­te­be­trei­ber­ver­ordnung 30 Jahre
Auf­be­wah­rung des Haus­halts­bu­ches sowie der Belege für Per­sonen­be­treuer nach § 160 GewO 2 Jahre
Gäste­ver­zeich­nis­blatts­amm­lun­gen nach § 19 Abs. 5 Melde­gesetz-Durch­führungs­ver­ordnung 7 Jahre
Do­ku­menten­typ Aufbewahrungs­frist
Steu­er­recht­liche Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 132 BAO 7 Jahre, da­rü­ber hin­aus so­lange sie für die Ab­ga­ben­be­hörde in einem an­hän­gi­gen Ver­fah­ren von Be­deu­tung sind
Un­ter­neh­mens­recht­liche Auf­be­wah­rungs­pflicht nach §§ 190, 212 UGB 7 Jahre
Aus­fuhr­be­lege nach UStG § 7 (7) 7 Jahre
Aus­stel­lung von Rech­nun­gen nach UStG § 11 (2) 7 Jahre
Grund­stücke nach UStG § 18 (10) 22 Jahre
Um­satz­steuer­recht­liche Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 18 Abs 2 7 Jahre
Rech­nung für An­lage­gold UStG § 24a (3) 7 Jahre
Dritt­land­un­ter­neh­mer UStG § 25a (12) 10 Jahre
Auf­zeich­nun­gen nach ZollR-DG § 23 Abs. 2 5 Jahre
Auf­zeich­nun­gen nach ZollR-DG § 23 Abs. 2a + 3 Jahre
Do­ku­men­ten­typ Aufbewahrungs­frist
Ge­währ­leis­tung nach § 933 ABGB 2 Jahre (be­weg­liche Sa­chen), 3 Jahre (un­be­weg­liche Sa­chen)
Kauf­preis­for­de­run­gen bei be­weg­lichen Sa­chen nach § 1062 iVm § 1486 ABGB 3 Jahre
Kauf­preis­for­de­run­gen bei un­be­weg­lichen Sa­chen 30 Jahre
For­de­run­gen von Miet- und Pacht­zin­sen nach § 1486 ABGB 3 Jahre
An­sprü­che aus einem Werk­ver­trag nach § 1486 ABGB 3 Jahre
All­ge­mei­ner Scha­den­er­satz nach § 1489 ABGB 3 Jahre (wenn Scha­den und Schä­di­ger be­kannt), an­de­ren­falls 30 Jahre

ROHPROG – beste Datenvernichtung in Österreich

Das Servicegebiet der ROHPROG erstreckt sich über ganz Österreich.

Ob Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt am Wörthersee, Villach, Wels oder St. Pölten – gerne kommen wir auch zu Ihnen, um Ihre Akten und Daten sicher zu entsorgen – natürlich auch außerhalb unserer regelmäßigen Touren.

Bei Bedarf beraten wir Sie kompetent zu Themen wie: Schutzbedarf, Schutzklassen, Sicherheitsstufen in der Aktenvernichtung und zum Datenschutz allgemein.

Karte Österreich